Die Führerscheinklassen mit Symbolbildern
Fahrerlaubnisklasse AM (vorher Fahrerlaubnisklasse M)
Leichte zweirädrige Kleinkrafträder /Mopeds (der Fahrzeug-Klasse L1e-B) mit
Fahrerlaubnisklasse AM (vorher Fahrerlaubnisklasse S)
Dreirädrige Kleinkrafträder (der Fahrzeug-Klasse L2e) mit
Leichte vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (der Fahrzeug-Klasse L6e) mit
Fahrerlaubnisklasse A1 (vorher Fahrerlaubnisklasse A1)
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Fahrerlaubnisklasse A1 (vorher Fahrerlaubnisklasse B)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Fahrerlaubnisklasse A2 (vorher Fahrerlaubnisklasse A leistungsbeschränkt)
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Fahrerlaubnisklasse A (vorher Fahrerlaubnisklasse A)
Krafträder mit
auch mit Beiwagen.
Fahrerlaubnisklasse A (vorher Fahrerlaubnisklasse B)
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
Leistung von mehr als 15 kW
oder
Fahrerlaubnisklasse B
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger
Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 96 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse, vorher Klasse BE)
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit einem Anhänger mit
zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg
Die Fahrerlaubnis der Klasse B berechtigt auch zum Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines Kraftfahrzeuges mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur, soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.
Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 196 (keine eigene Fahrerlaubnisklasse)
Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:
Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).
Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.
Die Fahrerlaubnis der Klasse B 196 berechtigt im Inland auch zum Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) der Klasse A1
Fahrerlaubnisklasse BE
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr 750 kg und nicht mehr als 3.500 kg
Fahrerlaubnisklasse L
Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:
Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit
Beförderung von Fahrgästen
Für die Beförderung von Fahrgästen in Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen sowie in Personenkraftwagen ist neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine zusätzliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich, wenn die Beförderung entgeltlich oder geschäftsmäßig erfolgt bzw. für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Fahrerlaubnisklasse C1
Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
Dies gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Fahrerlaubnisklasse C1E
Zugfahrzeug der Klasse B in Kombination mit
Zugfahrzeug der Klasse C1 in Kombination mit
Fahrerlaubnisklasse C1E
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D) mit
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Fahrerlaubnisklasse CE
Zugfahrzeug der Klasse C in Kombination mit Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Fahrerlaubnisklasse D1
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A)
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Fahrerlaubnisklasse D1E
Zugfahrzeug der Klasse D1 in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
Fahrerlaubnisklasse D
Kraftfahrzeuge (außer solche der Klassen AM, A1, A2 und A), gebaut und ausgelegt zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer,
auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg.
Fahrerlaubnisklasse DE
Zugfahrzeug der Klasse D in Kombination mit Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse von mehr als 750 kg
Fahrerlaubnisklasse T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbst fahrende Arbeitsmaschinen oder selbst fahrende Futtermischwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern)
Stufenführerschein bei Fahrerlaubnisklasse T
Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40 km/h (mit Anhänger) geführt werden.
Eine ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland sechs Monate gültig. Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem man einen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat. Dies gilt für sogenannte Drittstaaten-Führerscheine aus Staaten, die nicht zur Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftraum EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) gehören.
Während der ersten sechs Monate muss eine Übersetzung mitgeführt werden, sofern der Führerschein nicht in englischer Sprache ausgestellt ist. Nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist wird der Führerschein nicht mehr anerkannt.
Eine Verlängerung der Frist ist möglich, wenn der Führerscheininhaber nachweisen kann, dass er den "ordentlichen Wohnsitz" nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben wird.
Um auch nach dieser Zeit ein Kraftfahrzeug fahren zu dürfen, benötigt man eine deutsche Fahrerlaubnis. Der ausländische Führerschein muss dann in einen deutschen Führerschein umgetauscht werden. Die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis hängen davon ab, in welchem Land der Führerschein erworben wurde.
Erforderliche Unterlagen
Aktuelles biometrisches Foto
Die ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein und im Original vorliegen.
Internationale Führerscheine werden nicht umgeschrieben, es bedarf immer eines gültigen nationalen Führerscheines.
Eine Übersetzung ist immer erforderlich, wenn der Führerschein nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt ist.
Ob eine Übersetzung des ausländischen Führerscheines erforderlich ist, entscheidet im Zweifel die Fahrerlaubnisbehörde.
Die Übersetzung wird dann bei der Bearbeitung des Antrages nachgefordert.
Nur bei der Umschreibung eines Führerscheins aus einem Drittstaat erforderlich
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